Tipps und Wissenswertes zum

Hinweisgeberschutz

 

Wir geben einen Überblick über das komplexe Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Kontakt

Was Unternehmen und die öffentliche Hand jetzt wissen sollten

Die Herausforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Was Unternehmen und die öffentliche Hand jetzt wissen sollten

Sind Sie schon im Bilde und wissen, was Sie bis wann und in welcher Form zum Schutz von Whistleblowern unternehmen müssen? Wir geben einen Überblick über das komplexe Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG):

1. Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eigentlich genau?

2. Wofür wird das Hinweisgeberschutzsystem überhaupt eingerichtet?

3. Wer ist von der neuen Gesetzesregelung betroffen?

4. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen und bis wann müssen Sie handeln?

5. Wie durchdringen Sie die Komplexität der Umsetzung effizient und schnell?

1. Umfassende Verpflichtungen für Unternehmen und die öffentliche Verwaltung – mit maßgeschneiderter Dienstleistung allen Vorgaben entsprechen

Das Gesetz zum besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) verlangt von allen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein Hinweisgebersystem mit einer Meldestelle und einem Meldekanal einzurichten.

Unternehmen, die kein gesetzeskonformes Hinweisgebersystem haben, sind damit aufgefordert, schnell zu handeln.

  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind bereits seit 10. Mai 2023 verpflichtet, ein Hinweisgebersystem eingerichtet zu haben.
  • Kleinere Unternehmen mit 50 – 249 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 ein Hinweisgebersystem einrichten.
Ihr zügiges Handeln ist erforderlich, um einem Bußgeld zu entgehen.

 

Das HinSchG beabsichtigt, die Schutzmaßnahmen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Berufsleben zu verbessern. Interne und externe Meldestellen sollen eingerichtet werden, um Hinweisgeber vor beruflichen Nachteilen zu schützen. Mit dem HinSchG sollen die bislang mangelhaften und unzureichenden Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber ausgeweitet werden.

Hinweisgeber leisten einen wertvollen Beitrag zum Aufdecken und Ahnden von Missständen, obwohl es zahlreiche Fälle gegeben hat, in denen sie als Folge einer Meldung oder Enthüllung von Missständen benachteiligt wurden.

 

2. Hauptfokus des Hinweisgeberschutzgesetzes

    Das neue Gesetz ist darauf ausgerichtet, Hinweisgebern einen einfachen Weg zu bieten, Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden zu melden, ohne dabei Angst vor Schäden für sich selbst haben zu müssen. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes sehr breit und es wurden umfangreiche organisatorische Vorschriften getroffen. 

    3. Für wen ist das Hinweisgeberschutzgesetz gedacht?

      Anwendungsbereiche kurz und pointiert: Alle natürlichen Personen, die im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten, sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz berechtigt, diese Informationen an die vorgeschriebenen Meldestellen weiterzuleiten oder sie zu offenbaren. Darunter fallen unter anderem strafbewehrte Verstöße, Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane, sowie Verstöße gegen nationale oder europäische Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen.

      4. Notwendige Maßnahmen zur Unterstützung von Hinweisgebern

        Das Kernstück des Hinweisgeberschutzgesetzes betrifft die Pflicht, sowohl eine organisationsinterne als auch eine zusätzliche externe Meldestelle zu schaffen, an die Hinweisgeber sich wenden können. Private und öffentliche Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten, ausgenommen sind jene mit weniger als 50 Mitarbeitenden.

        Als externe Meldestelle fungiert das Bundesamt für Justiz (BfJ) oder, optional, Meldestellen, die vom jeweiligen Land oder der Kommunalverwaltung geschaffen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und das Bundeskartellamt registrieren ebenfalls bestimmte Verstöße als externe Meldestellen. Beide – interne und externe Meldestellen – müssen geeignete Meldekanäle bereitstellen, die Richtigkeit der Meldung überprüfen und geeignete Folgemaßnahmen ergreifen. Diese können interne Untersuchungen bei dem Unternehmen einschließen, aber auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Beweismangels.

        Mit Inkrafttreten des HinSchG ist als Pflicht vorgeschrieben, dass Meldestellen sich auch mit anonymen Berichten befassen und entsprechende Kanäle für eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen usw. einrichten müssen. Ab dem 1. Januar 2025 wird dieses Verfahren obligatorisch.

        Aus Gründen der Schutzmaßnahmen für diejenigen, die Meldungen abgeben, sind Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten. Um die Umsetzung solcher Bestimmungen zu erleichtern, wird eine Beweislastumkehr angenommen, wonach eine nach einem Bericht erfolgte berufliche Benachteiligung als Repressalie betrachtet wird. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Der Hinweisgeber kann außerdem eine Entschädigung für sowohl materielle als auch immaterielle Schäden fordern.

          Verpflichtende Verantwortung für Unternehmen und die öffentliche Hand

            Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt nicht nur eine Aufgabe für private Unternehmen dar, sondern verlangt auch von der Verwaltung und Unternehmen der öffentlichen Hand besondere Maßnahmen.


            (Öffentliche) Beschäftigungsgeber sind dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Der Bund und die Länder haben Organisationseinheiten festzulegen, die aus mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten bestehen und einzelne Meldestellen einrichten müssen. Diese Pflicht gilt auch für Gemeinden, Gemeindeverbände und Unternehmen, die unter deren Kontrolle stehen. Dank Anpassungen auf Vorschlag des Verbands kommunaler Unternehmen, können nun kommunale Unternehmen gemeinsame Meldestellen einrichten, genau wie Privatunternehmen.


            Es ist notwendig, die internen Meldestellen mit den notwendigen Rechten auszustatten, damit sie ihrer Aufgabe fachgerecht und unabhängig nachgehen können. Weiterhin müssen Behörden darauf achten, dass ein solches Vorgehen trotz der Weisungsgebundenheit staatlicher Beamtinnen und Beamten und der hierarchischen Struktur der Verwaltung möglich ist. Zudem sollte bei der Umsetzung das Hinweisgeberschutzgesetz, das auf den Schutz staatlicher Geheimhaltungsinteressen abzielt, beachtet werden.

            5. So gelingt die Erfüllung des Hinweisgeberschutzgesetzes

            Handeln Sie schnell, unkompliziert und dauerhaft rechtssicher

              Setzen Sie auf Wissen, Erfahrung und Fachkenntnis von Compliance-Profis. Knut Reiser und sein Team von der Compliance Consulting GmbH unterstützen Sie dabei, alle Forderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes umzusetzen. Sie sind damit von einem Großteil der umfangreichen Organisation entlastet und zudem rechtssicher aufgestellt.

              Die Unterstützung durch die Compliance Consulting GmbH umfasst für Sie alle Teilbereiche der Umsetzung auf sichere, transparente und übersichtliche Weise:

              • Abstimmung der Betriebsvereinbarung mit Betriebsrat
              • Konzeption der Hinweisgeberrichtlinie
              • Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
              • Betreuung aller weiteren Prozesse

              Durch das praktische Abosystem bleiben Sie stets aktuell informiert und sind stets gesetzeskonform aufgestellt. Betreiben der Meldestelle durch Knut Reiser und seinem Team als erfahrene Experten und der EQS Integrity Line: Das führende & sichere Hinweisgebersystem ->.

              Schützen Sie Ihre Reputation mit unserer Hilfe sicher und erfüllen Sie auf smarte wie vertrauliche Weise alle gesetzlichen Vorgaben für die geschützte Übermittlung von Whistleblower-Informationen.

              Der lückenlose Schutz gegen Gesetzesverstöße und unabsichtliche Regelverletzungen aus erfahrener Hand sichert Ihren guten Ruf und erleichtert Ihnen die Einhaltung geltenden Rechts. Korruption, Amtsmissbrauch oder Diskriminierung können mit unserer Dienstleistung auf sicherem wie geschütztem Wege bearbeitet werden, bevor der Imageschaden groß ist: (auf Wunsch) anonym, datenschutzkonform und gemäß aller nationalen wie EU-rechtlichen Vorgaben.

              Unsere Leistung ist Ihr bester Schutz vor versehentlichem Fehlverhalten mit unangenehmen wie unkalkulierbaren Folgen für Ihre Geschäftstätigkeit und Ihr untadeliges Unternehmensimage.

               

              Wir beraten Sie gerne ->

              KONTAKT

              KNUT C. REISER
              Compliance Consulting

              Diplom-Ökonom, Bankkaufmann und Unternehmensberater

              +49 (0) 163 36 40 509

              +49 (0) 7141 4737059

              mail@compliance-consulting.com

              Adresse

              Knut C. Reiser
              Compliance Consulting GmbH
              Bahnhofstr. 12
              71679 Asperg

              Logo: Unsere Website und das Besuchen der Website sind CO2-neutral

              SCHWERPUNKTE

              Experte Geldwäschegesetz

              Bekämpfung Geldwäsche

              Geldwäsche Risikoanalyse

              Geldwäscheprävention

              Unterstützung Schadensfall

              Externer Geldwäschebeauftragter

              Strafen und Bußgelder

              Hinweisgebersschutz

              Transparenzregister-Service

              WIR SIND VERNETZT

              Knut Reiser - Mitglied Deutsches Institut für Compliance
              Experte der Akademie Heidelberg

              §

              Datenschutzerklärung

              Impressum

              Cookie-Einstellungen

              Linkedin Knut Reiser Compliance Consulting
              Xing Knut Reiser Compliance Consulting
              Text: Stellenangebote